Immer öfter haben sich Anwälte und Gerichte in der Schweiz mit der Frage zu befassen, ob ausländische öffentliche Urkunden in der Schweiz vollstreckbar sind und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Insbesondere Grundschuldbestellungsurkunden aus Deutschland rücken hier ins Zentrum der Betrachtung. Diese enthalten in der Regel eine Klausel, wonach der Schuldner die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuld und der in der Bestellungsurkunde vereinbarten, häufig sehr hohen Zinsen übernimmt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Durch diese Unterwerfungsklausel wird die Grundschuldbestellungsurkunde nach deutschem Recht zu einem Vollstreckungstitel. Dies bedeutet, dass der Gläubiger – in der Regel eine Bank – unmittelbar aus der Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken kann, ohne sich vorab auf dem Klageweg einen Vollstreckungstitel besorgen zu müssen. Hat der Schuldner seinen Sitz in der Schweiz, wird die Bank eine Betreibung gegen ihn einleiten und nach Rechtsvorschlag des Schuldners beim zuständigen Gericht die definitive Rechtsöffnung beantragen. Die Vollstreckbarkeit solcher Urkunden beurteilt sich nach dem Luganer Übereinkommen. Die bundesrichterliche Rechtsprechung gewährt in der Regel einer auf eine Geldforderung lautenden vollstreckbaren ausländischen öffentlichen Urkunde die definitive Rechtsöffnung, sofern diese nicht dem Ordre public der Schweiz widerspricht. Ein Verstoss gegen den Ordre public wäre gegeben, soweit eine Vollstreckung der ausländischen öffentlichen Urkunde im krassen Widerspruch zu den Wertvorstellungen der Schweizer Rechtsordnung stünde. Das Bundesgericht hatte sich jüngst damit auseinandersetzen müssen, ob die Vollstreckbarkeit einer ausländischen öffentlichen Urkunde wegen wucherischer Zinsen zu verweigern sei. Eine sehr hohe Verzinsung in der ausländischen Grundschuldbestellungsurkunde könnte gegen den Schweizer Ordre public verstossen, wenn sie als Wucher gelten würde. In seinem Entscheid vom 07. Dezember 2018 stellte das Bundesgericht fest, dass jedoch auch eine hohe Belastung mit Zinsen von 16 % noch zulässig und nicht als wucherisch zu betrachten sei. Die Vertragsfreiheit ermögliche auch die Vereinbarung von höheren Zinsen und das Obligationenrecht sehe keine Maximalzinssätze vor. Die Höhe der Zinsen werde durch die Tatbestände der Übervorteilung, des Verbots der Sittenwidrigkeit und den Straftatbestand des Wuchers eingegrenzt. Eine Belastung mit Zinsen und Kosten bis 18% werde in der Schweiz als gesetzlich zulässig erachtet.
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Quelle: BGer 5A_131/2018 v. 07. Dezember 2018
Autorin: Cornelia Arnold / 11. Apr. 2019, 12:30