Per 1. Januar 2021 wurde das Instrument der Registersperre (Art. 162 HRegV) mit der Revision der Handelsregisterverordnung gestrichen. Neu muss, wer die Vornahme einer Eintragung ins Handelsregister verhindern will, beim Gericht vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen beantragen.
Für die Erteilung der vorgenannten Massnahmen hat eine Gesuchstellerin gegenüber dem Gericht glaubhaft darzulegen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine solche Verletzung zu befürchten ist und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zudem ist die Dringlichkeit bzw. besondere Dringlichkeit vorausgesetzt und die Massnahme muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerecht werden. Die Anforderungen, welche die Gerichte an die Erwirkung der vorsorglichen Massnahmen stellen, sind hoch.
Das Handelsgericht Zürich setzte jüngst die Schranken bei der Beurteilung der Gewährung von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Nichteintragung von nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen hoch an. Wie aus dem Urteil vom 15. März 2021 (HGer ZH HE210053-O vom 15.03.2021) ergeht, verlangte es, dass der Inhalt der Generalversammlungsbeschlüsse substantiiert dargelegt werden müsse. Das Gericht wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab und beanstandete, dass der Gesuchsteller gegenüber dem Gericht nicht glaubhaft darlegen konnte, inwiefern die Generalversammlungsbeschlüsse nichtig seien. Für eine genügende Glaubhaftmachung forderte das Gericht unter anderem das Protokoll der entsprechenden Universalversammlung ein. Die Beschaffung dieses Protokolls kann jedoch für den Gesuchsteller mitunter schwierig sein, wenn die Versammlung ohne sein Wissen und seine Mitwirkung stattgefunden hat.
Die Ansetzung solch hoher Masstäbe macht eine vorläufige Verhinderung einer Eintragung ins Handelsregister faktisch unmöglich. Ob dies mit der Löschung der Registersperre erreicht werden wollte, ist wohl eher zu verneinen.
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Autor: Larissa Kälin / 9. Sep. 2021, 14:00