Mit Entscheid vom 14. November 2018 äussert sich das Bundesgericht zur Verjährung von Ehrverletzungsdelikten auf Internetplattformen.
Im konkreten Fall hatte ein Lehrer auf einer Vielzahl von Internetplattformen beleidigende und ehrverletzende Äusserungen über mit seiner Kündigung befasste Personen veröffentlicht. Er beliess es nicht bei einer Veröffentlichung, sondern verbreitete immer wieder neue Beiträge im Internet. Im anschliessenden Strafverfahren musste die Frage nach der Verjährung der Ehrverletzungsdelikte geklärt werden. Der Beschuldigte berief sich auf den Beginn der Verjährungszeitpunkt jeweils bei Veröffentlichung eines Beitrags im Internet (Art. 98 lit. a StGB). Die Vorinstanz hingegen ging aufgrund der Häufigkeit, Regelmässigkeit und Vielzahl der genutzten Internetplattformen für die Veröffentlichungen der ehrverletzenden Äusserungen von einem Dauerdelikt i.S.v. Art. 98 lit c StGB aus. Die Beiträge hätten alle den gleichen Sachverhalt (die Kündigung des Lehrers) betroffen und er habe bei allen Veröffentlichungen mit einem Generalvorsatz (der Denunzierung der verunglimpften Personen) gehandelt, weshalb die einzelnen Handlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden würden. Nach Art. 178 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Ehrverletzungsdelikte vier Jahre. In Fällen, in denen der Täter die strafbare Handlung zu unterschiedlichen Zeiten begeht, beginnt die Verjährung gemäss Art. 98 lit. b StGB mit der letzten Tatbegehung.

Das Bundesgericht stützte die Ansicht des Beschuldigten und hat nun entschieden, dass die Verjährungsfrist bei Ehrverletzungsdelikten mit der Äusserung bzw. der Publikation der ehrverletzenden Äusserung beginne. Das gelte auch für Publikationen im Internet. Es liege keine natürliche bzw. tatbestandliche Handlungseinheit und damit kein Dauerdelikt vor. Jede Ehrverletzung sei ein Einzelakt. Ferner habe im konkreten Fall kein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden, da zwischen den Blogbeiträgen des Beschuldigten im Internet grössere Zeiträume von mehreren Wochen bzw. Monaten gelegen haben.

Der Entscheid des Bundesgerichts darf kritisch betrachtet werden und es stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung den Anforderungen und Besonderheiten des Internets ausreichend Rechnung trägt. Während früher ehrverletzende Äusserungen meist mündlich oder per Brief erfolgten und sich so die Tathandlung sowohl zeitlich klar abgrenzen liess als auch nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Kenntnis gelangte, bleiben heutzutage Veröffentlichungen im Internet über lange Zeiträume oder gar Jahre im Internet jederzeit lesbar und können dadurch von einem nicht eingrenzbaren Personenkreis immer wieder neu und erstmalig zur Kenntnis genommen werden.

 

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Quelle: BGer 6B_976/2017 v. 14.11.2018

Autorin: Cornelia Arnold / 14. Mrz. 2019, 12:15