Die Gesetzesvorlage STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung) wurde am 19. Mai 2019 vom Stimmvolk angenommen und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Dies hat mitunter zur Folge, dass es den Kantonen inskünftig nicht mehr erlaubt sein wird, den Statusgesellschaften zur Vermeidung der Mehrfachbesteuerung steuerliche Privilegien zu gewähren. Betroffen sind insbesondere auch die Holdinggesellschaften. Durch den Wegfall des Holdingprivilegs werden ab 1. Januar 2020 auch die Holdinggesellschaften als „normale Gesellschaften“ zum ordentlichem Steuersatz besteuert. Um die steuerlichen Auswirkungen gering zu halten, empfiehlt es sich, künftig von den bestehenden Instrumenten zur Vermeidung der Mehrfachbesteuerung – insbesondere dem Beteiligungsabzug – Gebrauch zu machen. Im Einzelfall können sich durchaus auch die Einleitung und Ergreifung von Massnahmen zur Optimierung im Hinblick auf das neue Steuersystems als ratsam erweisen.

Wir empfehlen betroffenen Gesellschaften, sich im Zusammenhang mit der steuerlichen Be-handlung der stillen Reserven beim Übertritt in die ordentliche Besteuerung rechtzeitig zu informieren und beraten zu lassen. Gegebenenfalls sollte noch vor Ablauf des Jahres proaktiv mit den zuständigen Steuerbehörden Kontakt aufgenommen werden, um eine optimale Lösung hinsichtlich des Statuswechsels zu erreichen.

 

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Autor: Gregor Jeker / 16. Okt. 2019, 10:48