Mitarbeiter im Büro wollen vermehrt flexible Arbeitszeiten. Dieses Ansuchen steht oftmals auch im Zusammenhang mit Home-Office oder Remote-Office. Dabei wird auch Workation immer mehr ein Thema. Der Begriff Workation vereint die beiden amerikanischen Begriffe „Work“ und „Vacation“ und gibt damit selbst wieder, um was es bei Workation geht; die Kombination von Arbeit und Urlaub.  Den Aufenthalt an der Feriendestination noch um ein paar Wochen oder Monate zu verlängern, um vom Klima und dem Erholungseffekt zu profitieren und die Freizeit und das Wochenende in vollem Umfange zu geniessen, hat durchaus seinen Reiz.

So charmant das zu sein scheint, darf es nicht darüber hinwegtäuschen, dass Workation auch Risiken in sich birgt. Eine sorgsame Planung für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer ist zwingend. Wichtige Themen dabei sind:

  • Visa/Arbeitsbewilligung:
    Vorsicht: ein Ferienvisum ermächtigt nicht zur Erwerbstätigkeit;
  • Arbeitsvertrag:
    Stellen Sie die Erreichbarkeit und das Arbeitspensum klar. Legen Sie die Arbeitszeiten bei Zeitverschiebung fest;
  • Steuerpflicht:
    Mehr als 180 Tage oder eine generelle Erwerbstätigkeit können Indikatoren für eine steuerrechtliche Anknüpfung sein;
  • Sozialversicherung:
    Das kann schon in Europa zum Problem werden, wenn die Sozialversicherung nicht nachgewiesen wird; siehe dazu https://www.huettelaw.ch/erleichterte-abklaerung-der-grenzueberschreitenden-sozialversicherungspflicht/
  • Krankenversicherung:

Bei  längeren Verbleib klären Sie die Gültigkeit Ihrer Krankenkasse;

  • faktische Zweigniederlassung für den Arbeitgeber

Es kann eine Steuerpflicht für das entsprechende Unternehmen entstehen oder allenfalls sind Bewilligungen für gewisse Tätigkeiten notwendig;

  • regulatorische Vorgaben:

Darf der Mitarbeiter diese Tätigkeit im entsprechenden Land ausüben ohne regulatorische Vorgaben zu verletzen?

  • Datenschutz:
    Der Datenschutz im Heimatstaat versus der Datenschutz im Zielstaat sind akkurat zu prüfen. Stellen Sie sicher, dass ein angemessener Datenschutz im Zielstaat gewährleistet ist;
  • Strafrecht:
    Eine Widerhandlung kann harte Sanktionen nach sich ziehen, sowohl für den Arbeitnehmer wie allenfalls auch für den Arbeitgeber.

Prüfen Sie exakt, wer welche Arbeit an welcher Destination zu erledigen gedenkt. Dank unserem internationalen Netzwerk können wir Sie gerne und umfassen beraten.

 

Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.

 

Autor: Martin Hütte / 01. Mai 2023, 10:30