Um die zahlreichen Gesuche um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung in der Corona-Pandemie zeitnah bearbeiten zu können und die Entschädigungen rasch an die Betroffenen auszuzahlen, führte der Bundesrat im Rahmen der «Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» verschiedene Erleichterungen, unter anderem ein summarisches Verfahren zur Berechnung des anrechenbaren Verdienstausfalles, ein.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 urteilte das Kantonsgericht Luzern, dass die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten gegen Art. 34 Abs. 2 Arbeitslosengesetz (AVIG) verstosse (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Februar 2021, 5V 20 396). Der Entscheid stellt damit die von den kantonalen Arbeitslosenkassen zur Berechnung herangezogenen Empfehlungen und Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) in Frage.
Gemäss Kantonsgericht Luzern lässt sich aus Art. 8i Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine genügend bestimmte und klare Rechtsgrundlage für eine Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagen bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung für im Monatslohn Angestellte entnehmen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Ein Weiterzug dieses Entscheids an das Bundegericht wurde bereits angekündigt. Die höchstrichterliche Klärung dieser Frage wird voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen.
Was heisst dies für Sie?
Sollten Sie oder Ihre Gesellschaft Kurzarbeitsentschädigungen im Rahmen des Summarverfahrens bezogen haben oder beziehen, herrscht gegenwärtig Unsicherheit, ob die ausgerichteten Entschädigungen korrekt berechnet wurden. Um sicherzustellen, dass allfällige Ansprüche auf Auszahlung oder Nachzahlung von Fehlbeträgen nicht verwirken, kann es im Einzelfall ratsam sein, bereits jetzt die zuständige Arbeitslosenkasse zu kontaktieren.
Haben Sie weitere Fragen? Das HütteLAW-Team berät Sie gerne.
Autor: Gregor Jeker / 29. Apr. 2021, 10:37